Prüfung von PSA und PSAgA nach DGUV-Grundsatz 312-906

Wir prüfen Eure PSAgA

Überprüfung PSAgA (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz)  nach DGUV-Grundsatz 312-906 

Persönliche Schutzausrüstung (PSA): 

PSA dient dazu, eine Person gegen ein Risiko oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit zu schützen und wird von der Person mitgeführt oder gehalten. PSA wird also dort eingesetzt, wo Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer Person bestehen.
 

PSA gegen Absturz (PSAgA): 

PSAgA ist eine Unterkategorie von PSA, die Personen bei Tätigkeiten in der Höhe vor dem Herunterfallen schützt. Im gewerblichen und institutionellen Kontext wird PSA gegen Absturz von Personen eingesetzt, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gefährlichen Höhen und Tiefen ausgesetzt sind.
 

PSA im Arbeitsschutz: 

In Deutschland wird die Richtlinie 89/656/EWG in der PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBI. IS. 1841) national umgesetzt und wie folgt konkretisiert: 

„Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.“
 

Wartungsintervall für PSA: 

In der DGUV Regel 112 198/199 ist festgelegt, dass die Überprüfung durch einen Sachkundigen nach DGUV-Grundsatz 312-906 mindestens einmal jährlich (alle 12 Monate) erfolgen muss.
 

Prüfung folgender PSAgA: 

  • Gurtsysteme (EN 12277, EN 1497, EN 1498, EN 358, EN 361, EN 813) 
  • Seile (EN 1891, EN 892, EN 564) 
  • Verbindungselemente (EN 362, EN 12275) 
  • Verbindungsmittel mit Schlingen (EN 354, EN 566, EN 565, EN 795) 
  • Falldämpfer (EN 355, EN 958) 
  • Seilgeräte (EN 12841, EN 15151, EN 341, EN353-2, EN 567, EN 12278) 
  • Helme (EN 12492, EN 397) 
  • Klemmkeile/Klemmgeräte (EN 12270, EN 12276)

 

Preis(e): 

Auf Anfrage (je nach Material, Umfang/Stückzahl, Fahrzeit, ...)